Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschliesslich, wenn sie von der Vosch Electronic AG, im folgenden Vosch genannt, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen, insbesondere des Bestellers, haben nur Gültigkeit, soweit sie von Vosch ausdrücklich schriftlich oder elektronisch angenommen worden sind.
Die Gültigkeit der Offerten ist zeitlich befristet, gemäss der Angabe in den Offerten. An allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltschemas und Kostenvoranschlägen behält sich Vosch die Eigentums- und Urheberrechte vor. Auf Verlangen sind diese Unterlagen bei Ausbleiben der entsprechenden Bestellungen an Vosch zurückzusenden.
Der Vertrag zwischen Vosch und dem Besteller wird mit dem Empfang der schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung von Vosch abgeschlossen. Änderungen oder Ergänzungen sind nur mit dem ausdrücklich schriftlich oder elektronisch erklärten Einverständnis von Vosch gültig. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Technische Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Die Lieferungen und Leistungen von Vosch sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Ohne anders lautende ausdrückliche Vereinbarung erfolgt die Lieferung ex works Goldach, Schweiz (gemäss derzeit gültigen Incoterms ). Der Besteller ist abnahmepflichtig für Komponenten und Baugruppen, die ausschliesslich für seine Projekte beschafft wurden. Dies gilt auch, wenn Teile nach einem Re-Design entfallen. Bei Abrufaufträgen beträgt die Standardlaufzeit 12 Monate, wenn nicht anders vereinbart. Ruft der Besteller die erteilten Aufträge nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab, wird die Ware nach Absprache geliefert und verrechnet. Nutzen und Gefahr gehen mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über.
Wird das Material vom Besteller beigestellt, so ist er besorgt, dass es mindestens 2 Wochen vor Produktionsbeginn in geeigneter Verpackung mit Lieferschein angeliefert wird. Es erfolgt keine Wareneingangskontrolle durch Vosch. Der Besteller ist besorgt, dass die Qualität, die Mengen und Vollständigkeit gemäss Lieferschein gewährleistet sind. Wird Material von Vosch eingekauft, stellt der Besteller die nötigen Unterlagen und Datenblätter zur Verfügung. Wo keine Vorgaben betreffend Lieferant und Hersteller gemacht werden, ist die Vosch frei, gleichwertige Produkte/Komponenten einzukaufen.
Alle Preise verstehen sich netto, ab Werk in Schweizer Franken ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Verpackung, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zulasten des Bestellers (siehe auch Punkt 10). Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen erhoben werden oder er hat sie Vosch zurückzuerstatten, falls diese hierfür nachweislich Zahlung geleistet hat. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Vosch behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhung oder –senkung, insbesondere aufgrund von Fracht, Versand- oder Versandnebenkosten, Kursschwankungen oder der Materialpreise kommt. Vosch wird diese dem Besteller auf Anfrage nachweisen. Preisanpassungen aufgrund von Änderungen nach der Offertstellung bleiben jederzeit vorbehalten.
Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innert 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto, ohne Skonto oder sonstige Abzüge im Domizil der Vosch einzutreffen. Hält die Bestellerin die Zahlungskonditionen nicht ein, behält sich die Vosch das Recht vor, ab Fälligkeitsdatum der Rechnung einen Verzugszins von 5 % p.a. in Rechnung zu stellen. Wenn die bei oder nach Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist Vosch berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Die Lieferfrist beginnt zu laufen, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, alle für dessen Ausführung notwendigen Angaben bei Vosch vorliegen und sofern bis dann vereinbarte Zahlungen geleistet sind. Im Falle von höherer Gewalt, Streiks, Unfällen, erheblichen Betriebsstörungen oder behördlichen Massnahmen bei Vosch oder ihren Lieferanten bzw. Beauftragten, die eine fristgerechte Lieferung verunmöglichen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Lieferfrist verlängert sich zudem, wenn der Kunde die Bestellung nachträglich abändert oder mit seinen vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten im Rückstand ist, insbesondere wenn er notwendige Unterlagen und Angaben nicht rechtzeitig liefert und / oder vereinbarte Zahlungen und Sicherheiten nicht rechtzeitig leistet. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller abgeschickt wurde. Eine Lieferverspätung berechtigt nicht zur Annullierung des Auftrags. Eine Verzugsentschädigung kann der Besteller nur dann geltend machen, wenn ihm nicht durch Ersatzlieferung geholfen werden konnte. Zudem muss die Verspätung nachweisbar durch Vosch verursacht worden sein und der Besteller muss seinen Schaden als Folge der Verspätung nachweisen. Die Verzugsentschädigung beträgt höchstens 5 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Lieferteils. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben so oder so keinen Anspruch auf Verzugsentschädigung. Die angegebenen und bestätigten Termine gelten ab Werk Goldach.
der Lieferungen und Leistungen Vosch prüft Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand. Weitergehende Prüfungen sind besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen möglichst rasch, längstens aber innert 14 Tagen, nach Wareneingang zu prüfen und Vosch eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Ohne rechtzeitige Mängelrüge gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Mängelrügen berechtigen nicht dazu, Rechnungsbeträge zurückzubehalten oder zu kürzen.
Sind beim Empfang einer Sendung an der Verpackung Beschädigungen sichtbar oder zeigen sich nach dem Auspacken Transportschäden an der Ware, so ist der Frachtführer unverzüglich zu benachrichtigen und die Aufnahme eines Schadenprotokolls zu veranlassen. Bei Rücksendung irgendwelcher Geräte und Teile ist nach Möglichkeit die Originalverpackung zu verwenden. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, lehnt Vosch jede Gewährleistung ab. Vosch verpackt die auszuliefernden Waren in ESD gerechtes antistatisches Verpackungsmaterial und ist berechtigt dieses in Rechnung zu stellen. Falls diese Verpackung nicht gewünscht wird, ist vom Besteller ein geeignetes Gebinde oder Verpackungsmaterial beizustellen. Transport- und Umverpackungen werden von Vosch nicht zurückgenommen.
Vosch übernimmt auf die von der Vosch erbrachten Leistungen eine Garantie über einen Zeitraum von 24 Monaten ab der Auslieferung. Diese umfasst die Instandsetzung der Mängel oder den Ersatz von defekten Bauteilen gemäss den geltenden Garantiebestimmungen unserer Lieferanten. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Besteller oder ein Dritter ohne Zustimmung von Vosch Produkte verändert, unsachgemäss benutzt oder repariert hat. Der Besteller hat den Sachmangel gegenüber der Vosch unverzüglich schriftlich aufzuzeigen. Zunächst ist Vosch die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Jeder weitere Garantieanspruch, insbesondere auch Demontage oder Neumontage, sowie für irgendwelchen Schaden, der unmittelbar oder mittelbar durch die gelieferten Baugruppen selbst, deren Gebrauch oder deren Mangel entsteht, wird abgelehnt.
Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Ausgeschlossen sind insbesondere irgendwelche Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt und Aufhebung des Vertrages. In keinem Falle bestehen Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Vosch, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
Das Vertragsverhältnis zwischen Vosch und dem Besteller untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Gerichtsstand für den Besteller und Vosch ist Rorschach/Schweiz. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.